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Satzung

Satzung des Turn- und Sportverein Handschuhsheim 1886 e. V.

 

Präambel

Im Jahr 1886 wurde in der damals selbstständigen Gemeinde Handschuhsheim ein Turnverein gegründet und unter dem Namen „Turnverein Handschuhsheim 1886“ in das Vereinsregister eingetragen. Dieser Verein wurde auf Weisung der amerikanischen Militärregierung 1945 aufgelöst. Bei seiner Wiedergründung erhielt er den Namen „Turn- und Sportverein Handschuhsheim 1886 e. V.“. Um der Entwicklung zum Großverein mit den neuen Sportanlagen im Sportzentrum Nord gerecht zu werden, gibt sich der Verein eine neue Satzung in der nachstehenden Fassung.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Handschuhsheim 1886“ und Kraft der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e. V.“. Sitz ist Heidelberg.

§ 2 Zweck des Vereins

I. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, des Gesangs und der Geselligkeit in eigenen Reihen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der regionalen Fachverbände. (2) Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen der Fachverbände handelt, gelten deren Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. (3) Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtssprechung der regionalen Fachverbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an die überregionalen und nationalen Fachverbände zu übertragen.

§ 4 Mitgliedschaft

I. Das Recht auf Aufnahme

(1) Der Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, es besteht aber kein Aufnahmezwang. (2) Eine etwaige Mitgliedersperre für den ganzen Verein muss durch die Delegiertenversammlung ausgesprochen werden.

II. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Beitritt und die Aufnahme. (2) Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden und bedarf bei Minderjährigen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. (4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Betroffenen das Recht auf Anrufung des Vereinsausschusses zu.

III. Stellung der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind rechtlich gleichgestellt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Minderjährige haben grundsätzlich kein Stimm- und Antragsrecht. (3) Innerhalb der Jugendabteilung haben Minderjährige Stimm- und Antragsrecht gemäß der Jugendordnung. (4) Der Vorstand kann Kurzzeitmitgliedschaften und korporative Mitgliedschaften für bestimmte Vereinsangebote gestatten.

IV. Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. (2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

V. Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Betroffene mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung mit Hinweis auf die Streichung nicht zahlt. (2) Die Streichung kann zurückgenommen werden, wenn der Rückstand umgehend bezahlt wird.

VI. Der Austritt

(1) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich erklärt werden. (2) Die Austrittserklärung wird auf Ende des Kalenderjahres, bei Minderjährigen auf Ende des folgenden Monats wirksam. (3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen einen früheren Zeitpunkt des Ausscheidens zulassen.

VII. Der Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. (2) Jedes Mitglied des Vereinsausschusses ist berechtigt, einen Ausschlussantrag zu stellen. (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss mit einer Begründung dem Betroffenen bekannt macht. (4) Zuvor hat der Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör. (5) Innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses kann der Betroffene schriftlich die Entscheidung des Vereinsausschusses beantragen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

(1) Der Verein erhebt Mitglieds- und Sonderbeiträge sowie Gebühren, deren jeweilige Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. (2) Über Stundung, Erlass und Verzicht von Beiträgen und Gebühren entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung

I. Aufgabe und Zuständigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen sind. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3) Beschlüsse einer nicht ordentlich berufenen Mitgliederversammlung oder Beschlüsse der Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung sind nicht bindend.

II. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • wenn eine Beschlussfassung gemäß § 7 I. der Satzung notwendig ist
  • aufgrund eines Beschlusses einer vorhergehenden Mitgliederversammlung
  • aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
  • wenn 5 % der stimmberechtigten Mitglieder oder die 1/3 der Delegierten dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzendenoder einen Stellvertreter, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. (3) Die Berufung der Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern 10 Tage zuvor bekannt zu machen. (4) Die Bekanntmachung erfolgt grundsätzlich in der Vereinszeitung. (5) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

III. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende und weitere 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (2) Trifft dies nicht zu, dann ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Versammlung zur Erledigung der bekanntgemachten Tagesordnung durchzuführen, die ohne den 1. Vorsitzenden und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

IV. Befangenheit von Mitgliedern

Wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, dann sind davon betroffene Mitglieder nicht stimmberechtigt.

V. Stimmabgabe

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Versammlung ihre Beschlüsse offen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (3) Auf Antrag ist mit Zustimmung der Versammlung verdeckt abzustimmen.

VI. Niederschrift

(1) Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. (2) Die Beschlüsse sollen innerhalb von 3 Monaten den Mitgliedern bekannt gemacht werden. (3) Die Unterzeichnung und Bekanntmachung berühren die Gültigkeit der Beschlüsse nicht.

§ 8 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

I. Aufstellung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden aufgestellt. (2) Anträge zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt werden. (3) Sie müssen spätestens an dem bekanntgemachten Termin dem Vorstand zugegangen sein.

II. Erweiterung der Tagesordnung

(1) Die Erweiterung einer bekanntgemachten Tagesordnung ist nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. (2) Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung. (3) Ein Dringlichkeitsantrag aus den Reihen der Mitglieder ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten und bedarf der Unterstützung von mindestens 1/3 der in der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. (4) Der Vorstand ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge zu stellen. (5) Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und zur Änderung der Satzung ist ein Dringlichkeitsantrag nicht zulässig.

III. Beschlussanträge zur Tagesordnung

(1) Beschlussanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten und müssen von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden. (2) Sie sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, dass sie bei Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt werden können.

§ 9 Delegiertenversammlung

I. Aufgabe und Zuständigkeit

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. (2) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Entlastung der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder
  • die Wahl des 1. Vorsitzenden und der Stellvertreter
  • die Wahl der Vereinsausschussmitglieder, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

(3) Beschlüsse einer nicht ordentlich berufenen Delegiertenversammlung sind nicht bindend.

II. Jahresversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Delegiertenversammlung (Jahresversammlung) zu berufen. (2) Diese Versammlung soll in den ersten 6 Monaten des Jahres erfolgen. (3) Als Gegenstand der Tagesordnung sind aufzunehmen:

  • der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • der Bericht zur Kassen- und Vermögenslage
  • der Prüfungsbericht
  • Entlastung
  • notwendige Neuwahlen

III. Weitere Delegiertenversammlungen

(1) Soweit das Interesse des Vereins es erfordert, sind weitere Versammlungen zu berufen. (2) Eine Versammlung muss berufen werden, wenn ein 1/3 der stimmberechtigten Delegierten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge dies gegenüber dem Vorstand begehrt.

IV. Einberufung der Delegiertenversammlung

(1) Die Einberufung einer Delegiertenversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzendenoder einen Stellvertreter, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. (2) Die Berufung der Delegiertenversammlung ist den Delegierten mindestens 10 Tage zuvor bekannt zu machen. (3) Die Bekanntmachung erfolgt grundsätzlich in der Vereinszeitung. (4) Dies gilt vor allem für die Jahresversammlung. (5) Andere Delegiertenversammlungen können mit einer Frist von mindestens 6 Tagen einberufen werden.

V. Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

(1) Als Delegierte sind in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses
  • die Abteilungsvertreter.

(2) Die Abteilungsvertreter werden in den Mitgliederversammlungen ihrer Abteilung gewählt, wobei jeder Abteilung, d. h. unter Einbeziehung des Abteilungsleiters, ein Delegierter je angefangenen 25 Migliedern mit vollendetem 16. Lebensjahr zusteht. (3) Es können bis zur gleichen Zahl Ersatzdelegierte gewählt werden. (4) Die Delegierten müssen volljährig sein und dürfen jeweils nur eine Abteilung vertreten. (5) Für diejenigen Gruppierungen im Verein, die keinen Abteilungsstatus haben, organisiert der Vorstand die Bestellung der Delegierten nach dem gleichen Schlüssel. (6) Die Mitglieder des Vereins können an der Delegiertenversammlung teilnehmen und sich an den Aussprachen ohne Stimmrecht beteiligen.

VI. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

(1) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte der Delegierten oder deren Ersatzdelegierte anwesend sind. (2) Trifft dies nicht zu, dann ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Versammlung zur Erledigung der bekanntgemachten Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten entscheiden kann.

VII. Befangenheit von Mitgliedern

Wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Delegierten oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, dann sind davon betroffene Delegierte nicht stimmberechtigt.

VIII. Stimmabgabe

(1) Eine Person kann immer nur ein Stimmrecht haben. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Versammlung ihre Beschlüsse offen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (5) Auf Antrag ist mit Zustimmung der Versammlung verdeckt abzustimmen.

IX. Wahlen

(1) Die Wahlen zu den Organen des Vereins oder zu besonderen Funktionen erfolgen verdeckt. (2) Auf Antrag kann die Delegiertenversammlung eine offene Wahl beschließen. (3) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und der Stellvertreter ist immer verdeckt durchzuführen. (4) Steht der 1. Vorsitzende zur Wahl, dann ist durch die Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der für diese Wahl die Versammlung leitet.

X. Niederschrift

(1) Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Tagesordnung der Delegiertenversammlung

I. Aufstellung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung einer Delegiertenversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes aufgestellt. (2) Anträge zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen von mindestens 1/4 der Delegierten oder 30 stimmberechtigten Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt werden. (3) Sie müssen für die Jahresversammlung spätestens an dem bekanntgemachten Termin dem Vorstand zugegangen sein.

II. Erweiterung der Tagesordnung.

(1) Die Erweiterung einer bekannt gemachten Tagesordnung ist nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. (2) Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung. (3) Ein Dringlichkeitsantrag aus den Reihen der Delegierten ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten und bedarf der Unterstützung von mindestens 1/3 der in der Versammlung anwesenden Delegierten. (4) Der Vorstand ist berechtigt, in der Delegiertenversammlung Dringlichkeitsanträge zu stellen. (5) Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist ein Dringlichkeitsantrag nicht zulässig.

III. Beschlussanträge zur Tagesordnung

(1) Beschlussanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten und müssen von mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten unterstützt werden. (2) Sie sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, dass sie bei Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt werden können.

§ 11 Der Vorstand

I. Stellung und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. (2) Er erfüllt seine Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes. (3) Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung auszuführen und ist dabei an deren Weisungen gebunden. (4) Seine Mitglieder müssen dem Verein angehören.

II. Zusammensetzung des Vorstandes

Dem Vorstand gehören an:

  • der 1. Vorsitzende
  • mindestens zwei Stellvertreter
  • der Jugendabteilungsleiter
  • eine der Zahl der Stellvertreter entsprechende Zahl von Vertretern des Vereinsausschusses

III. Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter werden auf unbestimmte Amtsdauer gewählt. (2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt grundsätzlich durch die Delegiertenversammlung. (3) Der Jugendabteilungsleiter wird von der Vereinsjugend gewählt.

IV. Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig für die Entscheidungen, die er bei Durchführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung zu treffen hat. (2) Dies gilt insbesondere für den Abschluss von:

  • Miet- und Pachtverträgen
  • Arbeits- und Dienstleistungsverträgen
  • Werkverträgen und anderen Verträgen, die den Verein verpflichten.

(3) Soweit solche Verträge eine erhebliche Bedeutung für den Verein haben, ist die Angelegenheit zur Beschlussfassung in die Delegiertenversammlung zu verweisen. (4) Der Vorstand kann eine Angelegenheit zur Entscheidung an die Delegiertenversammlung abgeben.

V. Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand erledigt seine Aufgaben in Sitzungen. (2) Eine Sitzung ist nach Bedarf einzuberufen. (3) Auf schriftlichen Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern mit Angabe des Zwecks ist eine Sitzung durchzuführen. (4) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung. (5) Ort der Sitzungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Vereinsheim im Sportzentrum Nord. (6) Die Bekanntgabe der Einberufung soll 8 Tage vor der Sitzung erfolgen. (7) Der Vorstand kann auch ohne Einberufung zusammentreten und beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 VI. Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter geleitet. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (5) In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden und die Stimmabgabe der übrigen Mitglieder nachträglich einholen. (6) Über die Beschlüsse und Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.. (7) Der Vorstand hat regelmäßig in den Vereinsausschusssitzungen über seine Tätigkeit zu berichten. (8) Der Vereinsausschuss hat das Recht, eine Angelegenheit an sich zu ziehen und sich durch den Vorstand informieren zu lassen.

VII. Entlastung des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben jeder für sich einen Anspruch darauf, dass die Delegiertenversammlung über ihre Entlastung entscheidet. (2) Ein aus dem Verein ausgeschiedenes Mitglied kann an der Delegiertenversammlung teilnehmen, wenn über seine Entlastung beschlossen wird.

VIII. Ausscheiden aus dem Vorstand

1) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern aus dem Vorstand ausscheiden. (2) Der Vorstand ist berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung eine andere Aufgabenverteilung im Vorstand vorzunehmen oder ein neues Mitglied zu wählen.

IX. Befangenheit der Vorstandsmitglieder

Wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Vorstandsmitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, dann sind die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

X. Geschäftsstelle; Referenten; Heranziehung sachkundiger Personen

(1) Dem Vorstand steht zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die seinen Weisungen unterliegt. (2) Daneben kann der Vorstand Referenten zur Erledigung bestimmter Aufgaben einsetzen. (3) Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seiner Beratung heranziehen.

§ 12 Der Vereinsausschuss

I. Zuständigkeit des Vereinsausschusses

(1) Der Vereinsausschuss wählt die Vertreter des Vereinsausschusses im Vorstand aus seinen Reihen. (2) Der Vereinsausschuss nimmt die Berichte des Vorstandes über laufende Angelegenheiten entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung. (2) Der Vereinsausschuss plant Vereinsveranstaltungen und führt diese durch. (3) Weiter ist der Vereinsausschuss zuständig für Beschlüsse über

  • die wesentliche Gliederung und Organisation des Vereins
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes auf Vorschlag des Vorstandes
  • Geschäfts- und andere Ordnungen, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt
  • Ehrungen

(4) Der Vereinsausschuss schlägt der Delegiertenversammlung Vorstandsmitglieder zur Wahl vor (6) Er ist zuständig für die Verhängung einer Mitgliedersperre in einer Abteilung.

II. Zusammensetzung des Vereinsausschusses

(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:

  • der Vorstand
  • die Abteilungsleiter oder ein von der jeweiligen Abteilung bestimmter Vertreter

III. Einberufung des Vereinsausschusses

(1) Der Vereinsausschuss erledigt seine Aufgaben in Sitzungen. (2) Eine Sitzung ist nach Bedarf einzuberufen. (3) Auf schriftlichen Antrag von 3 Vereinsausschussmitgliedern mit Angabe des Zwecks ist eine Sitzung durchzuführen. (4) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung. (5) Ort der Sitzungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Vereinsheim im Sportzentrum Nord. (6) Die Bekanntgabe der Einberufung soll 8 Tage vor der Sitzung erfolgen. (7) Der Vereinsausschuss kann auch ohne Einberufung zusammentreten und beschließen, wenn kein Vereinsausschussmitglied widerspricht.

IV. Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter geleitet. (2) Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in der Satzung nichts Anderes festgelegt ist. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. (4) Über die Beschlüsse und Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

V. Bildung von Ausschüssen und Heranziehung sachkundiger Personen

(1) Der Vereinsausschuss kann aus den eigenen Reihen zur Erledigung bestimmter Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich Ausschüsse auf Dauer oder Zeit mit beratender oder beschließender Funktion bilden. (2) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf 5 beschränkt. (3) Er kann weiter für sich oder seine Ausschüsse sachkundige Personen zur Beratung heranziehen.

§ 13 Der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter

(1) Der Verein wird im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und die Stellvertreter. (2) Jeder von ihnen hat alleinige Vertretungsbefugnis. (3) Der Verein kann nach außen durch Bevollmächtigte vertreten werden, die von den Vorsitzenden zu bestellen sind. (4) Eine Vollmacht kann nur widerruflich erteilt werden. (5) Im Innenverhältnis wird der Verein vom 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertreter vertreten. (6) Die Vorsitzenden können auch andere Mitglieder mit der internen Vertretung beauftragen.

§ 14 Gliederung des Vereins

I. Abteilungen

(1) Der Verein gliedert sich grundsätzlich in Abteilungen. (2) Den Abteilungen obliegt die Pflege, Förderung und Durchführung der jeweiligen Sportarten oder des Gesangs; die Abteilungen sollen nach Möglichkeit Mitglied bei den jeweiligen Fachverbänden sein. (3) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, welche die jeweilige Sportarten oder den Gesang ausüben. (4) Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. (5) Die Abteilungen werden auf Beschluss des Vereinsausschusses nach Bedarf gebildet oder aufgelöst; für einen entsprechenden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses erforderlich. (6) Jede Abteilung hat eine Abteilungsleitung, die aus mindestens 3 Personen besteht. (7) Die Abteilungsleitung, die Abteilungsvertreter in der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten werden in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt. (8) Die Abteilungsversammlung wird durch die Abteilungsleitung – falls nicht vorhanden durch den Vorstand – einberufen. (9) Es gelten hierbei die Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung und die Wahl des Vorstandes entsprechend. (10) Innerhalb der Abteilung können Gruppen unterschiedlicher Zielsetzung gebildet werden; die Gruppen sollen in der Abteilungsleitung vertreten sein. (11) Die Abteilungen können eigene Kassen führen, die Teil des Gesamtetats des Vereins sind; die Abteilungen sind gegenüber dem Vorstand zur Rechnungslegung verpflichtet. (12) Sondervermögen von Abteilungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes errichtet werden. (13) Auf Antrag einer Abteilung kann der Vorstand die Erhebung von Abteilungsbeiträgen zulassen.

II. Abteilungsungebundene Angebote

(1) Angebote des Vereins, die keiner Abteilung zugeordnet sind, werden vom Vorstand organisiert. (2) Die Teilnahme an diesen Angeboten kann auch in Form einer korporativen Mitgliedschaft gestattet werden.

III. Kurse

(1) Der Verein kann zeitlich befristete Angebote in Form von Kursen durchführen. (2) Die Organisation und Durchführung der Kurse obliegt grundsätzlich dem Vorstand; in Abstimmung mit dem Vorstand können Kurse auch von Abteilungen angeboten werden. (3) Von den Teilnehmern der Kurse werden Gebühren erhoben; der Vorstand kann die Teilnahme auch in Form einer Kurzzeitmitgliedschaft oder einer korporativen Mitgliedschaft gestatten.

§ 15 Vereinsjugend

(1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. (2) Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung bedarf. (3) Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. (2) Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts eine Satzungsänderung erforderlich ist, so sind der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter befugt, diese Satzungsänderung vorzunehmen. (3) Den Mitgliedern ist eine Satzungsänderung bekannt zu machen.

§ 17 Änderung des Zwecks

(1) Zur Änderung des Zwecks nach § 2 der Satzung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (2) Ein Beschluss darüber bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. (2) Der Verein ist durch den 1. Vorsitzenden aufzulösen, wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter die Zahl 7 sinkt.

§ 19 Liquidation des Vereinsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind bei der Liquidation des Vereinsvermögens die mit der Stadt Heidelberg bestehenden Verträge zu beachten und zu erfüllen. (2) Das nicht betroffene Vermögen fällt der Stadt Heidelberg zu mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Handschuhsheim zu verwenden.

§ 20 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, wahlweise erfolgen:

  • durch mündliche Bekanntmachung in den Abteilungen
  • durch schriftliche Zustellung
  • durch Offenlegung in der Geschäftsstelle
  • durch Aushang im Vereinsheim
  • durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung
  • durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse

(2) Der Vorstand entscheidet, in welcher Form die Bekanntmachung zu erfolgen hat.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung hat am 5.6.1981 im Sportzentrum Nord der Satzung mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. (2) Die Satzung wurde inzwischen mehrfach geändert, und durch die ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung am 28.4.2006 im Sportzentrum Nord grundlegend neu gefasst. (2) Die neue Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 22 Geschäftsordnung

(1) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, regelt der Verein die Erledigung interner Angelegenheiten durch Geschäftsordnungen. (2) Die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung ist durch dieses Organ zu beschließen.