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Jugendordnung

 

Jugendordnung des Turn- und Sportverein Handschuhsheim 1886 e. V.

 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V.

 

§ 2 Ziele der Jugendabteilung

Die Jugendabteilung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die nationale und internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben der Jugendabteilung

Die Aufgaben der Jugendabteilung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. sind insbesondere:

  •  Aus- und Weiterbildung in den einzelnen Sportarten
  •  Durchführung von abteilungsunabhängigen Wettkämpfen
  •  Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Veranstaltungen geselliger Art u. ä.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (Spielfeste, Werbeaktionen o. ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen in In- und Ausland

 

§ 4 Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss
  • der Jugendvorstand

 

§ 5 Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  • Wahl des Jugendabteilungsleiters/der Jugendabteilungsleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses außer den Vertretern der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich und mindestens zwei Wochen vor der  Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendabteilungsleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungspflicht von zwei Wochen stattfinden.

Die Einberufung erfolgt über die schriftliche Benachrichtigung der Jugendleiter der einzelnen Abteilungen und durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

  • Jugendabteilungsleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in
  • je ein/e Vertreter/in der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des TSV (Abteilungsjugendwart/in)
  • zwei Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • zwei Beisitzern/Beisitzerinnen

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z. B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.).

Der Jugendabteilungsleiter/Die Jugendabteilungsleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des TSV Handschuhsheim 1886 e. V.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

In den Jugendausschuss ist jedes Mitglied des Vereins wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand  des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen inzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

Der Jugendausschuss wählt die zwei Beisitzer im Jugendvorstand.

 

§ 7 Der Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Jugendabteilungsleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in
  • zwei Beisitzern/Beisitzerinnen

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte derJugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 8 Die Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z. B. dem Vereinskassenwart) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Der durch die Jugendversammlung gewählte Jugendkassenwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V.

Die Jugendlichen der einzelnen Abteilungen bleiben weiterhin in ihren Abteilungen aktiv und gehören ihnen primär an.

 

§ 10 Vertreter der Jugendabteilungen

Die Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten werden durch die Jugendlichen der einzelnen Abteilungen gewählt.

 

§ 11 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und in der Mitgliederversammlung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V. mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Änderungen sind möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Jugendversammlung und der Bestätigung der Mitgliederversammlung des TSV Handschuhsheim 1886 e. V.